Rechtsprechung
VG Ansbach, 15.10.2012 - AN 10 K 12.01013 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Widerruf der Bestellung zum Luftsicherheitsassistenten; gesundheitliche Ungeeignetheit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- VGH Bayern, 28.07.2010 - 8 ZB 09.1080
Luftsicherheitsassistent; Eignung zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen an …
Auszug aus VG Ansbach, 15.10.2012 - AN 10 K 12.01013
Zwar lassen die Richtlinien für den Fall der Nichterfüllung der Mindestanforderungen keinen Raum für eine abweichende individuelle Beurteilung, allerdings wäre bei atypischen Fallgestaltungen eine Abweichung von den Verwaltungsvorschriften ohne Weiteres möglich (vgl. BayVGH vom 28.7.2010, 8 ZB 09.1080 m.w.N. zur Rechtsprechung).Das Interesse an der Erteilung einer Beleihung und somit auch an einem Widerruf einer Beleihung nach § 5 Abs. 5 Satz 1 LuftSiG bemisst sich in Anlehnung an die Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004, 1327) bezüglich der Erlaubnisse für das Luftfahrtpersonal (Nr. 26.4 Streitwertkatalog) mit 7.500,00 EUR (vgl. BayVGH vom 28.7.2010, a.a.O.).
- BVerwG, 24.01.1992 - 7 C 38.90
Verwaltungsakt - Bekanntgabe gegenüber Ehegatten - Anschluß- und Benutzungszwang …
Auszug aus VG Ansbach, 15.10.2012 - AN 10 K 12.01013
Der Widerruf ist zur Abwehr einer Gefährdung des öffentlichen Interesses, d. h. zur Beseitigung oder Verhinderung eines sonst drohenden Schadens für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten (vgl. BVerwG vom 24.1.1992, 7 C 38/90). - BVerwG, 01.12.2009 - 4 B 37.09
Zuständigkeitsfehler gem. § 46 Verwaltungsverfahrensgesetz ( VwVfG ) i.R.d. …
Auszug aus VG Ansbach, 15.10.2012 - AN 10 K 12.01013
Der unbestimmte Rechtsbegriff der Geeignetheit in § 5 Abs. 5 Satz 1 LuftSiG wird durch die - norminterpretierenden (vgl. BVerwG vom 01.12.2009 ZfBR 2010, 160) - Richtlinien des Bundesministeriums des Innern über die Anforderungen an Luftsicherheitsassistenten zum Vollzug des § 5 LuftSiG an deutschen Flughäfen vom 1. Januar 2007, denen über den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG Außenwirkung zukommt, konkretisiert.Nach diesen Richtlinien, gegen deren Anwendbarkeit Bedenken weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, umfasst die Eignung im Sinne des § 5 Abs. 5 Satz 1 LuftSiG die persönliche Zuverlässigkeit, die körperliche Tauglichkeit, die geistige Belastbarkeit und die Erfüllung des allgemeinen Anforderungsprofils.